Für deutsche Au-pair-Bewerber ist die Aufnahme einer Au-pair-Tätigkeit
nur im französischen und italienischen Sprachgebiet sinnvoll und möglich.
Gerade die Westschweiz ist schon immer beliebtes Ziel für Au-pairs gewesen, die die französische Sprache in Verbindung mit der Kultur und Lebensart der Schweizer sowie eine reizvolle Landschaft kennen lernen möchten.
Laut Definition der Schweizer Behörden sind Au-pair-Angestellte gemäss des Abkommens der Mitgliedstaaten des Europarates, dem auch die Schweiz angehört, junge Leute, die sich zur sprachlichen und allgemeinen Weiterbildung in einem fremden Sprachgebiet in einer Familie aufhalten und zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes im begrenztem Umfang im Haushalt dieser Familie mithelfen. Die Bestimmungen für Au-pairs in der Schweiz richten sich nach dem Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. Au-pairs haben Anspruch auf Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und eine Reihe von weiteren Sozialleistungen. Die soziale Absicherung für Au-pairs und die damit verbundenen hohen Kosten für die Gastfamilie haben ähnliche Auswirkungen wie in Frankreich: Es kommt nicht selten vor, dass die Gastfamilien Ihrer Anmeldepflicht nicht nachkommen und Au-pairs ohne die erforderliche Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung ihre Au-pair-Tätigkeit ausüben.
Aufenthalts- und Einreisebestimmungen
Angehörige von EU-Mitgliedsstaaten können zunächst mit dem gültigen Personalausweis oder Reisepass einreisen. Bei beabsichtigter Arbeitsaufnahme – darunter fallen auch Au-pair-Aufenthalte – müssen alle Ausländer die Zusicherung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis vorweisen. Diese muss vor Einreise vom Arbeitgeber, also der Gastfamilie, beim regional zuständigen Arbeitsamt beantragt werden. Dazu muss die Gastfamilie die Formulare „Erklärung zur Einstellung von Au-pair-Angestellten“ und das „Einreisegesuch“ beim Arbeitsamt einreichen. Die oder der Au-pair-Angestellte darf erst dann zur Einreise aufgefordert werden, wenn die schriftliche Bewilligung der kantonalen Fremdenpolizei vorliegt.
Au-pair-Bedingungen
Voraussetzungen:
Alter: 17 bis 30 Jahre
Nachweis über Erfüllung der Schulpflicht
Sprachkenntnisse der gewünschten Sprachregion (französisch oder italienisch)
Erfahrungen in der Kinderbetreuung (z.B. durch Babysitten)
Ledig und kinderlos
Aufenthaltsdauer:
12 bis 18 Monate
Arbeitszeit:
Wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden .
Mindestens 1 ½ freie Tage pro Woche.
Taschengeld:
450,- bis 560,- Schweizer Franken pro Monat.
Hiervon kann ein Krankenversicherungsanteil abgezogen werden.